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   VGH Bayern, 15.11.1993 - 22 CS 93.1481   

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https://dejure.org/1993,2721
VGH Bayern, 15.11.1993 - 22 CS 93.1481 (https://dejure.org/1993,2721)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.11.1993 - 22 CS 93.1481 (https://dejure.org/1993,2721)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. November 1993 - 22 CS 93.1481 (https://dejure.org/1993,2721)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 80 Abs. 2 Nr 1, Abs. 5
    Gebühren und Kosten: Erstreckung des Anwendungsbereichs von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf Kosten für Ersatzvornahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 471
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • VGH Bayern, 25.02.2009 - 2 CS 07.1702

    Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme - aufschiebende Wirkung

    Diese Vorschrift betrifft nur Maßnahmen, die "in" der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden, also Beugemaßnahmen, nicht aber die - wie hier - nachträgliche Kostenerhebung für eine bereits durchgeführte Ersatzvornahme (vgl. BayVGH vom 14.6.1996 Az. 22 CS 96.1438 zu Art. 38 Abs. 4 VwZVG a.F.; wohl auch BayVGH vom 15.11.1993 Az. 22 CS 93.1481 = BayVBl 1994, 371 = VGH n.F. 47, 12 - Altlastensanierung).

    Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen die Anwendung dieser Vorschrift mit dem Argument bejaht, dass "Kosten" im Sinne dieser Vorschrift die in Vollzug von Amtshandlungen anfallenden Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 Kostengesetz - KG) seien; die im Rahmen einer Ersatzvornahme verauslagten Kosten (für Dritte) stellten Auslagen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 KG (nunmehr: Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG) dar (vgl. BayVGH vom 15.11.1993 a.a.O.; vom 16.12.1993 BayVBl. 1994, 372 - Abschleppen eines Fahrzeugs; vom 27.06.1994 Az. 20 CS 94.1270, juris RdNr. 9 = BayVBl 1995, 694 - Altlastenentsorgung; vom 15.11.1994 Az. 22 CS 92.2450; vom 9.6.2005 BayVBl. 2006, 734 - Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung von aus Tierschutzgründen weggenommenen Pferden, wobei die Maßnahme allerdings nicht als Ersatzvornahme qualifiziert worden ist).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.12.2005 - 2 S 122.05

    Kosten der Ersatzvornahme; nachträgliche Anforderung durch Leistungsbescheid;

    Allein der Umstand, dass die Vermeidung von finanziellen Deckungsproblemen auch in diesen Fällen erstrebenswert wäre (so BayVGH, Beschluss vom 15. November 1993, NVwZ-RR 1994, 471, 472), macht sie nicht zu Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
  • VGH Bayern, 19.12.2007 - 12 CS 07.2895

    Jugendhilfe; Kostenbeitrag; keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

    Weitere Voraussetzung ist, dass die öffentliche Hand nicht nur zur Aufgabenerfüllung auf die Geldleistung angewiesen ist, sondern sich der Hoheitsträger auf deren Eingang - da rechtsnormativ und berechenbar festgelegt - verlassen darf (so Schoch, a.a.O., § 80 RdNr. 13 a.E. unter Hinweis u.a. auf BayVGH vom 15.11.1993, BayVBl 1994, 371 = NVwZ-RR 1994, 471).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2006 - 1 S 1925/06

    Zur Frage der sofortigen Vollziehbarkeit eines Leistungsbescheids über die Kosten

    Sie beruht auf einem weitem Verständnis des Begriffs der Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der letztlich entscheidend auf den Finanzbedarf und die Deckungsprobleme der öffentlichen Haushalte abstellt (vgl. die in Bezug genommenen Beschlüsse des BayVGH vom 15.11.1993 - 22 CS 93.1481 -, NVwZ-RR 1994, 471 und vom 27.06.1994 - 20 CS 94.1270 -, NVwZ-RR 1994, 618 ).
  • VGH Bayern, 09.06.2005 - 25 CS 05.295

    Tierschutz, Wegnahme von Pferden, anderweitige pflegliche Unterbringung,

    Für eine engere Auslegung des Kostenbegriffs im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gibt es keinen Anhaltspunkt im Gesetz (so auch BayVGH vom 15.11.1993 Az. 22 CS 93.1481, NVwZ-RR 1994, 471 und vom 27.6.1994 Az. 20 CS 94.1270, NVwZ-RR 1994, 618).
  • VGH Bayern, 14.08.2003 - 22 ZB 03.1661

    Zur Auswahl unter mehreren Sanierungsverpflichteten im Falle des Miteigentums an

    Eine Duldungsverfügung gegenüber dem Miteigentümer des verunreinigten Grundstücks ist danach nur dann erforderlich, wenn dieser mit den angeordneten Maßnahmen nicht einverstanden sein sollte (vgl. z.B. BVerwG vom 25.1.2000 , Buchholz 451.221, Nr. 2 zu § 36 KrW-/AbfG; BayVGH vom 15.11.1993 , NVwZ-RR 1994, 471/472).

    Dass dessen Einverständnis vorgelegen hat, braucht nicht ausdrücklich aktenkundig gemacht zu sein; es genügt, wenn es sich aus den Umständen ergibt ( BayVGH vom 15.11.1993 , NVwZ-RR 1994, 471/472).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.1998 - 1 B 11553/98

    Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Kostenvorauszahlungsbescheides für

    Soweit demgegenüber vereinzelt (BayVGH, Beschluss vom 15. November 1993, NVwZ-RR 1994, 471 f. und vom 27. Juni 1994, BayVBl 95, 694; Sodan / Ziekow, § 80 VwGO, Rdnr. 65) auch die Kostenanforderung für eine Ersatzvornahme - unabhängig davon, ob die Ersatzvornahme bereits erfolgt ist oder nicht - letztlich unter dem Blickwinkel hierzu gezählt wird, dass auch die Anforderung solcher Kosten der ordnungsgemäßen Haushaltsplanung diene, überzeugt dies nicht.
  • OVG Sachsen, 26.10.1995 - 3 S 387/95

    Aufschiebende Wirkung; Allgemeines Polizeirecht - Kosten der unmittelbaren

    Darum handelt es sich aber nicht, wenn die Behörde die Erstattung von ihr entstandenen Aufwendungen verlangt, für die sie in Vorlage getreten ist, deren Umfang aber - wie bei der unmittelbaren Ausführung einer polizeilichen Maßnahme - vom konkreten Einzelfall abhängt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.6.1986, NVwZ 1986, 933 ; ebenso für die Kosten der Ersatzvornahme: OVG NW, Beschl. v. 29.11.1966, NJW 1967, 1980 [1981]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.1.1991, NVwZ-RR 1991, 512; Finkelnburg/Jank, aaO, RdNr. 544; Redeker/von Oertzen, VwGO , 11. Aufl. § 80 RdNr. 15; Kopp VwGO , 10. Aufl., § 80 RdNr. 37b; Schoch, aaO, S. 1216; Götz, Kostenrecht der Polizei und Ordnungsverwaltung, DVBl. 1984, 14; a.A.: BayVGH, Beschl. v. 15.11.1993, BayVBl. 1994, 371; Beschl. v. 27.6.1994, NVwZ-RR 1994, 618).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.12.2000 - 2 M 13/00

    Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs i.R.e. Verfahrens

    Rechtsbehelfe gegen die Anforderung derartiger Kosten haben dementsprechend nach ganz überwiegender Ansicht, der sich der Senat anschließt, aufschiebende Wirkung (so auch Beschl. des 4. Senats vom 24.09.1996, 4 M 73/96, Juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 28.07.1998, 1 B 11553/98, NVwZ-RR 1999, 27; VGH Mannheim, Beschl. v. 05.02.1996, 5 S 334/96, NVwZ-RR 1997, 74; a. A. [mit knapper Begründung]: VGH München, Beschl. v. 15.11.1993, 22 Cs 93.1481, NVwZ-RR 1994, 471).
  • OVG Niedersachsen, 24.06.1996 - 10 M 944/96

    Rückforderung von Finanzausgleichsleistungen;; Abgabe, öffentliche;

    Der am fortlaufenden Eingang finanzieller Mittel interessierten öffentlichen Hand sollen nach dem Zweck des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durch die Einlegung von Rechtsbehelfen solche Gelder nicht vorenthalten werden, auf dessen Eingang sie fest rechnen durfte, und daher für ihre Aufgabenerfüllung einplante (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 15. November 1993, NVwZ-RR 1994, 471; OVG Münster, Beschl. v. 17. März 1994, NVwZ-RR 1994, 617).
  • VG Schleswig, 23.01.2018 - 1 B 204/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Kostenforderung

  • VG Saarlouis, 17.06.2016 - 5 L 743/16

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • VG Würzburg, 30.10.2008 - W 5 S 08.2053

    Aufschiebende Wirkung; Ermessen; Ermessensausfall; Heilung

  • VG Würzburg, 30.10.2008 - W 5 S 08.2051

    Aufschiebende Wirkung; Ermessen; Ermessensausfall; Heilung

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